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11.02.2011
Keine Rechtssicherheit bei GaspreisklauselnEuropäischer Gerichtshof muss zunächst entscheidenDie Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 162/09) über die Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW für RWE-Gaskunden wurde nach Luxemburg vertagt: Der Europäische Gerichtshof soll nun zunächst die Frage klären, wann Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen eine ausreichende Rechtsgrundlage für Gaspreiserhöhungen bieten.Die rechtlichen Anforderungen zur Preisgestaltung in diesen Verträgen bleiben so weiterhin ein Buch mit sieben Siegeln. Ärgerlich für Verbraucher: Noch immer ist unklar, unter welchen Voraussetzungen sie Geld aus überhöhten Gasrechnungen überhaupt erstattet bekommen. Und: Bis zur endgültigen Klärung schnappt die Verjährungsfalle erbarmungslos zu. In einem Sammelklageverfahren hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die RWE Westfalen-Weser-Ems AG (inzwischen RWE Vertrieb AG) wegen fehlender Rechtsgrundlage exemplarisch für 25 Verbraucher Rückzahlungsansprüche aus überhöhten Gasrechnungen für die Jahre 2003 bis 2006 geltend gemacht. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az: I – 19 U 52/08), dass diverse Preisanpassungsklauseln unwirksam sind und Verbrauchern rund 16.000 Euro aus überhöhten Gasrechnungen zurückzuzahlen seien, hatte RWE Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Die obersten Richter nun haben auch noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Vielmehr hat der BGH zunächst die Klärung der Rechtsfrage, ob für Preiserhöhungen eine Rechtsgrundlage besteht, wenn in einer Klausel lediglich auf die für Tarifkunden geltende Grundversorgungsverordnung verwiesen wird, zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen. „Damit wird sich eine endgültige Entscheidung weiter verzögern“, prognostiziert Jürgen Schröder, Energierechts-Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW, „denn zunächst wird nun der EuGH entscheiden müssen, anschließend ist der BGH wieder an der Reihe. Legt man die bisherigen Erfahrungen zugrunde, kann sich das bis 2012 hinziehen.“ Nicht nur, dass die rechtlichen Anforderungen an die Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen derweil weiter unklar bleiben, die Verzögerung schlägt für Gaskunden auch in Euro und Cent zu Buche. „RWE-Kunden, die noch keine Ansprüche angemeldet und gehofft haben, dass sie neben den 25 unmittelbar am Verfahren beteiligten Verbrauchern von einer positiven Entscheidung profitieren werden, können diese Hoffnung leider begraben. Bis zu einer endgültigen Entscheidung sind die Ansprüche längst verjährt. Realistisch können nur noch Forderungen aus Rechnungen ab 2008 geltend gemacht werden – und dies notfalls bis Ende 2011, um die Verjährung zu hemmen“, zeigt Jürgen Schröder die Konsequenzen des Karlsruher Richterspruchs auf. Offen bleibt vorerst auch eine nicht entschiedene Frage: Ob Kunden, die Preiserhöhungen nicht widersprochen haben, überhaupt Geld zurück erhalten werden. Der Bundesgerichtshof hatte schon im Juli 2010 angedeutet, dass unter gewissen Voraussetzungen eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig sein kann, die dazu führen würde, dass Kunden eben doch zur Wahrung ihrer Rechte Preiserhöhungen widersprechen müssen. „Die Richter haben in diesem Verfahren die Gelegenheit verpasst, diese Voraussetzungen näher zu präzisieren“, bedauert der Energierechts-Jurist die andauernde Hängepartie. Die Verbraucherzentrale NRW bietet Gaskunden Informationen zu Rückforderungen sowie einen Preisrechner unter www.vz-nrw.de/rwe-rechner. Leser Kommentare |