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Gassonderkunden können beim RWE Geld zurückfordern

Gassonderkunden der ehemaligen RWE Westfalen Weser Ems AG, die Rückforderungen aus unwirksamen Gaspreiserhöhungen geltend machen wollen, müssen sich sputen: Da Ansprüche aus Rechnungen des Jahres 2006 Ende 2009 zu verjähren drohen, sollten diese jetzt bei dem Versorgungsunternehmen angemeldet werden. Mit einem neuen Erstattungsrechner im Internet hilft die Verbraucherzentrale NRW, individuelle Rückforderungs-beträge zu ermitteln.

Hintergrund: Im Rahmen einer Sammelklage hatte die Verbraucherzentrale NRW ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az: I – 19 U 52/08, Urteil vom 29. Mai 2009) erwirkt, in dem diverse Preisanpassungsklauseln, die RWE in Lieferverträgen bis Oktober 2007 verwendet hatte, für unwirksam erklärt wor-den waren. Das Kleingedruckte des Versorgungsunternehmens sei intransparent und objektiv mehrdeutig – so die Begründung der Richter. Somit bestand für RWE keine Rechtsgrundlage, um wirksame Preiserhöhungen vorzunehmen. RWE hat gegen das Urteil allerdings Revision eingelegt – das Verfahren (Az: VIII ZR 162/09) ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig; mit einer endgültigen Entscheidung ist erst im Jahr 2010 zu rechnen.

Von dem Urteil des Oberlandesgerichts können alle Gassonderkunden von RWE profitieren, die einen Jahresverbrauch von mehr als 10.000 Kilowatt-stunden hatten und somit in die Tarife „Optimo maxi“ oder „Optimo maxi plus“ bzw. in eine entsprechende Kategorie eingestuft waren und deren Gaslieferverträge die vom Oberlandesgericht beanstandeten Preisänderungsklauseln enthielten. Die Hammer Richter haben entschieden, dass Kunden auch dann Geld zurückerhalten, wenn sie gar nichts gegen überhöhte Jahresrechnungen unternommen haben. Allerdings ist derzeit offen, ob der Bundesgerichtshof in seiner noch ausstehenden Entscheidung diese Auffassung für Gaslieferverträge teilen wird.

Gute Chancen haben jedenfalls Kunden, die Widerspruch gegen eine Preiserhöhung eingelegt oder Jahresrechnungen unter Vorbehalt gezahlt haben. Geld zurückfordern können auch Verbraucher, die einen von RWE Mitte 2007 angebotenen neuen Gasliefervertrag unterschrieben haben. Denn auch die darin enthaltene Preisänderungsklausel ist unwirksam. Der Energieversorger hat sich inzwischen gegenüber der Verbraucherzentrale NRW dazu verpflichtet, diese Klausel nicht mehr zu verwenden und sich auch gegenüber Kunden, die Geld zurückfordern, nicht darauf zu berufen.

„Weil RWE nicht bereit ist, eine generelle Lösung für alle Gaskunden anzubieten, muss jeder Einzelne nun prüfen, ob seine Verträge die vom Oberlandesgericht Hamm für unwirksam erklärten Klauseln enthalten“, kritisiert NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller das kundenunfreundliche Geschäftsgebaren des Energieriesen, „damit Betroffene nicht länger im Regen stehen, hat die Verbraucherzentrale NRW jetzt ein umfassendes Informationspaket geschnürt.

Herzstück dabei ist ein Rechner im Internet (www.vz-nrw.de/rwe-rechner), mit dessen Hilfe Erstattungsbeträge für Rechnungen ab 2006 ermittelt werden können. Geben Verbraucher die Daten aus ihren Jahresabrechnungen ein, errechnet das Programm auf Basis der jeweils gültigen Tarife, wie viel von RWE im Einzelfall zurückgefordert werden kann.“ Darüber hinaus erleichtern Musterbriefe die Korrespondenz. Weil Rückforderungsansprüche aus Jahresrechnungen von 2006 Ende 2009 zu verjähren drohen, rät die Verbraucherzentrale NRW Gaskunden, ihre Ansprüche gegen RWE alsbald anzumelden.

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